Freisprechungsfeier 2019  

siehe Kreishandwerkerschaft

 

Brotprüfung im Landkreis Ebersberg 

In der Geschäftsstelle der Raiffeisen-Volksbank Ebersberg fand die alljährliche Brotprüfung der Bäcker-Innung Ebersberg statt. Es war wieder eine willkommene Gelegenheit für zahlreiche Passanten, sich vor Ort von den handwerklichen Leistungen der Bäcker aus dem Landkreis Ebersberg und der Sortenvielfalt der Backwaren zu überzeugen. Die Kunden im Landkreis Ebersberg können sich glücklich schätzen: Brot und Semmeln die ihnen von heimischen Bäckereien angeboten werden, zeigen ein sehr hohes Qualitätsniveau und begeistern durch das fachmännische Können der Teilnehmer. Die Prüfung wurde durch den unabhängigen Sachverständigen Herrn Manfred Stiefel durchgeführt. Fünf Landkreisbäcker nahmen an der Brotprüfung teil. Die übergroße Auswahl an Brot und Kleingebäcksorten begeisterte das Publikum. Beim Probieren konnten die Gäste ihre subjektive Beurteilung abgeben. Angeregte Gespräche entspannen sich über den Inhalt, die Zusammensetzung und die Eigenschaft der angebotenen Brote und Kleingebäcke. Dank an die Landwirte und Müller die den Hauptrohstoff Getreide bzw. Mehl erzeugt haben. Von den eingereichten Brot- und Semmelsorten schnitten 11 mit „sehr gut“ und 21 mit „gut“ ab; ein hervorragendes Ergebnis. Den Meisterbetrieben liegt es sehr am Herzen Qualitätsprodukte zu erzeugen und diese aus Eigeninitiative zur Qualitätssicherung prüfen zu lassen.

 

 

Tarifkündigung (2015)

Tarifliche Rechte der Mitarbeiter bleiben bestehen  

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) behauptet, dass die Mitarbeiter im bayerischen Bäckerhandwerk ihre Rechte aus dem gekündigten Manteltarifvertrag (MTV) und dem gekündigten Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) nur behalten, wenn sie in die Gewerkschaft eintreten.  

Das ist nicht richtig!  

Gekündigte Tarifverträge gelten nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz so lange fort, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden. Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gilt das für alle Mitarbeiter.  

Sowohl der gekündigte MTV als auch der gekündigte ATV sind allgemeinverbindlich und gelten somit für alle Mitarbeiter in bayerischen Bäckereien fort, bis neue Tarifverträge abgeschlossen worden sind.  

Es besteht daher keine rechtliche Notwendigkeit, in die NGG einzutreten.  

Der Landes-Innungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk hat die NGG ausdrücklich aufgefordert, über den Abschluss neuer Tarifverträge zu verhandeln. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Verhandlungen gelten ggf. neue Regelungen.