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Rückerstattung der Einschreibgebühren bei Berufsausbildungsverträgen
Lt. Beschluss der Vollversammlung erstattet die Handwerkskammer für Ausbildungsverhältnisse, die nicht angetreten oder während der Probezeit beendet werden, die Einschreibegebühr für die Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse in die Lehrlingsrolle zurück. Den entsprechenden Antrag erhalten Sie nach schriftlicher Bekanntgabe der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses von unserer Geschäftsstelle.